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Data-Act-Addendum

Anlage zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Auftragsverarbeitungsvertrag der SynTwin GmbH

Stand: Juni 2026

Englische Fassung (unverbindliche Übersetzung): English version

Präambel. Dieses Addendum setzt die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) an Verträge über Datenverarbeitungsdienste um (insbesondere Art. 23 bis 31 Data Act) und ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) der SynTwin GmbH (“Anbieter”). Bei Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Addendums den AGB vor; datenschutzrechtliche Regelungen des AVV bleiben unberührt, die Fristen dieses Addendums konkretisieren die nachvertraglichen Speicher- und Löschregelungen des AVV. Dieses Addendum wird dem Nutzer vor Vertragsschluss in speicher- und reproduzierbarer Form bereitgestellt. “Exportierbare Daten” und “digitale Assets” haben die Bedeutung des Art. 2 Nr. 32 und Nr. 38 Data Act.

1. Wechselrecht und Wahlmöglichkeiten

1.1 Der Nutzer kann den Wechselprozess jederzeit durch Erklärung in Textform einleiten. Die Kündigungsfrist zur Einleitung des Wechselprozesses beträgt höchstens zwei (2) Monate.

1.2 Mit oder nach der Erklärung nach Ziff. 1.1 teilt der Nutzer dem Anbieter mit, ob (a) die exportierbaren Daten und digitalen Assets zu einem anderen Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes übertragen werden sollen (unter Angabe der hierfür erforderlichen Angaben zum Zielanbieter), (b) sie auf eine eigene IKT-Infrastruktur des Nutzers übertragen werden sollen oder (c) sie gelöscht werden sollen.

1.3 Eine für eine feste Vertragslaufzeit vereinbarte Vergütung bleibt im Falle eines Wechsels vor Laufzeitende als Vorfälligkeitsentschädigung geschuldet, jedoch nur in verhältnismäßiger Höhe: Ersparte Aufwendungen des Anbieters, insbesondere variable Kosten für Drittanbieterdienste und verbrauchsabhängige Leistungen, werden angerechnet. Über diese Entschädigungsregel informiert der Anbieter vor Vertragsschluss (Art. 29 Abs. 4 Data Act).

2. Übergangszeitraum und Unterstützung

2.1 Der Übergangszeitraum beginnt mit Ablauf der Kündigungsfrist nach Ziff. 1.1 und beträgt höchstens dreißig (30) Kalendertage. Während des Übergangszeitraums (a) unterstützt der Anbieter den Nutzer und von ihm autorisierte Dritte angemessen beim Wechselprozess, (b) hält die Geschäftskontinuität aufrecht und erbringt die vertragsgegenständlichen Leistungen fort, (c) informiert den Nutzer klar über bekannte Risiken für die Kontinuität der Leistungen und (d) gewährleistet ein hohes Sicherheitsniveau, insbesondere die Sicherheit der Daten während der Übertragung und während des Abrufzeitraums nach Ziff. 4.

2.2 Ist die Einhaltung des Übergangszeitraums technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter dies dem Nutzer innerhalb von vierzehn (14) Arbeitstagen nach Zugang der Erklärung nach Ziff. 1.1 unter Angabe der Gründe und eines alternativen Übergangszeitraums von höchstens sieben (7) Monaten mit. Der Nutzer kann den Übergangszeitraum einmalig um einen von ihm als angemessen erachteten Zeitraum verlängern.

2.3 Der Anbieter unterstützt die Exit-Strategie des Nutzers, insbesondere durch Bereitstellung aller relevanten Informationen über das Exportverfahren, die Datenstrukturen und die verfügbaren Formate.

3. Exportierbare Daten, digitale Assets und Formate

3.1 Exportierbar sind folgende Kategorien von Daten und digitalen Assets: (a) vom Nutzer bereitgestellte Nutzerinhalte (insbesondere Dokumente und Wissensquellen); (b) Quellaufnahmen abgebildeter Personen (Video-, Bild- und Tonaufnahmen); (c) Konfigurationsdaten der Counterparts (Profile, Einsatzkonfigurationen, Wissens- und Stilregeln); (d) Gesprächstranskripte, Zusammenfassungen und Auswertungen der Sitzungen; (e) vom System erstellte Profile und Kontaktdaten der Kommunikationspartner; (f) Verbrauchs- und Abrechnungsübersichten; (g) sonstige digitale Assets, an denen der Nutzer unabhängig vom Vertrag Nutzungsrechte hält. Der Export erfolgt jeweils in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format; Mediendateien werden in ihren Ursprungs- oder gängigen Austauschformaten bereitgestellt (Art. 30 Abs. 5 Data Act).

3.2 Nicht zu den exportierbaren Daten gehören gemäß Art. 2 Nr. 38 und Art. 30 Abs. 6 Data Act Daten und Assets, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse des Anbieters oder Dritter darstellen. Dies betrifft abschließend: (a) die bei Drittanbietern (Lizenzgebern) erzeugten synthetischen Stimm- und Videomodelle (Replicas), die proprietäre Technologie der jeweiligen Drittanbieter verkörpern; an ihrer Stelle werden die Quellaufnahmen nach Ziff. 3.1 lit. b exportiert, die eine Neuerstellung bei einem anderen Anbieter ermöglichen; (b) Software, Modelle und Systemkomponenten des Anbieters. Daneben sind ausschließlich dem internen Betrieb des Dienstes dienende Daten (System-, Telemetrie-, Sicherheits- und Protokolldaten des Anbieters) vom Export ausgenommen, soweit ihre Offenlegung Geschäftsgeheimnisse gefährden würde. Diese Ausnahmen behindern oder verzögern den Wechselprozess im Übrigen nicht.

4. Abrufzeitraum, Vertragsbeendigung und Löschung

4.1 Der Nutzer kann den Export der exportierbaren Daten und digitalen Assets während eines Abrufzeitraums verlangen, der mit dem Ende des Übergangszeitraums (einschließlich eines alternativen oder verlängerten Übergangszeitraums nach Ziff. 2.2) beginnt und drei (3) Monate beträgt, mindestens jedoch dreißig (30) Kalendertage. Endet der Hauptvertrag ohne Wechselprozess, beginnt der dreimonatige Abruf- und Reaktivierungszeitraum gemäß AVV mit der Vertragsbeendigung.

4.2 Der Hauptvertrag gilt als beendet, wenn der Wechselprozess erfolgreich abgeschlossen ist, oder, sofern der Nutzer nach Ziff. 1.2 lit. c nur die Löschung verlangt, mit Ablauf der Kündigungsfrist nach Ziff. 1.1. Der Anbieter benachrichtigt den Nutzer über die Beendigung.

4.3 Nach Ablauf des Abrufzeitraums werden die exportierbaren Daten und digitalen Assets sowie die Counterparts einschließlich der zugehörigen Stimm- und Videomodelle nach Maßgabe des AVV vollständig gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen oder die Parteien einen späteren Löschzeitpunkt vereinbart haben. Ein Löschnachweis wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

5. Entgelte

5.1 Der Anbieter erhebt keine Wechselentgelte (einschließlich Datenübertragungsentgelte) für den Wechselprozess. Entgelte für die reguläre Inanspruchnahme der Leistungen während des Übergangszeitraums (insbesondere Grundgebühren und verbrauchsabhängige Entgelte nach Ziff. 9 der AGB) sowie die Vorfälligkeitsentschädigung nach Ziff. 1.3 bleiben unberührt.

6. Testzugänge

6.1 Auf zeitlich begrenzte, nicht zur Produktivnutzung bestimmte Testzugänge zu Test- und Evaluierungszwecken (Free Trial) finden die Pflichten aus Kapitel VI des Data Act gemäß dessen Art. 31 Abs. 2 keine Anwendung; dies betrifft die Regelungen der Ziffern 1 bis 5 dieses Addendums. Hierauf wird vor Bereitstellung des Testzugangs hingewiesen.

7. Informationen, Änderungen und Schlussbestimmungen

7.1 Der Anbieter unterhält unter syntwin.ai/data-act ein aktuelles Online-Register mit Einzelheiten zu den Datenstrukturen, Datenformaten sowie den einschlägigen Standards und Interoperabilitätsspezifikationen der exportierbaren Daten und digitalen Assets (Art. 26 lit. b Data Act) sowie Informationen zu den Exportverfahren und zur Entgeltregelung nach Ziff. 5.

7.2 Informationen über die Gerichtsbarkeit, der die für die Leistungserbringung eingesetzte IKT-Infrastruktur unterliegt, sowie über die technischen, organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen gegen rechtswidrigen staatlichen Drittlandszugriff auf nicht-personenbezogene Daten hält der Anbieter unter syntwin.ai/data-act bereit (Art. 28 Data Act).

7.3 Der Anbieter wird die Regelungen dieses Addendums während der Vertragslaufzeit nicht einseitig zum Nachteil des Nutzers ändern. Im Übrigen bedürfen Änderungen mindestens der Textform.

7.4 Für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Wechselprozess gilt Ziff. 10 der AGB; zwingende Rechte des Nutzers aus dem Data Act bleiben unberührt. Dieses Addendum wird mit Abschluss des Hauptvertrages wirksam und gilt für dessen Dauer sowie für die Zeiträume nach Ziff. 2 und 4.

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